In zwei aktuellen Urteilen (VGE 100.2022.348U und 100.2023.216U) hat sich das bernische Verwaltungsgericht mit Beschwerden gegen Mehrwertabgabe infolge von Auf- bzw. Umzonungen im Rahmen der Ortsplanrevision der Gemeinde Köniz befasst. Insbesondere setzte sich das Gericht mit der Anwendung der Residualwertmethode für die Bemessung des Planungsmehrwertes auseinander und erkannte die Methode als grundsätzlich zulässig an. Allerdings seien die örtlichen Gegebenheiten oder besondere Merkmale des in Frage stehenden Grundstückes bei der Bewertung zu berücksichtigen.