Nachdem das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 568 den Art. 93 des kantonalen Raumentwicklungsgesetzes (LST), der eine Freigrenze resp. ein Freibetrag von CHF 100‘000.00 vorsah, als unzulässig qualifizierte, wurde im Kanton Tessin eine Gesetzesänderung ausgearbeitet. Die neue Vorlage sieht einen Freibetrag von CHF 30‘000.00 vor. Die Referendumsfrist läuft noch bis zum 11. März 2019.