Mehrwertabgabe

Mehrwertabgabepflicht für Auf- und Umzonungen im Kanton Bern zum Zweiten (BGer 1C_233/2021)

Die Einwohnergemeinde Meikirch hat ihr Reglement über die Mehrwertabgabe infolge des Bundesgerichtsurteils 1C_195/2020 angepasst und sah in Art. 1 MWAR neu generell vor, dass bei Um- und Aufzonungen keine Abgabe erhoben wird. Das Bundesgericht stellte im vorliegenden Entscheid fest, dass Art. 5 Abs. 1 RPG auch nach Einführung von Art. 5 Abs. 1bis ff. RPG noch selbständigen Charakter habe und von den Kantonen – unabhängig der Minimalvorschriften für Einzonungen – verlangt, mit gesetzlichen Regelungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile und -nachteile zu sorgen, die den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die Gemeinde Meikirch hätte demnach ein Ausgleich von Planungsvorteilen bei Um- und Aufzonungen vorsehen müssen und verletzt Art. 5 Abs. 1 RPG. Das Bundesgericht stellte die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung fest und forderte die zuständige Behörde auf, eine bundesrechtskonforme Regelung zu treffen.