Im Kanton Luzern besteht derzeit bei Einzonungen für die Mehrwertabgabepflicht eine Freigrenze von CHF 100‘000.00. Zudem wird bei Flächen von weniger als 300m2 auf eine Mehrwertabgabe verzichtet. Diese beiden Aspekte der kantonalen Regelung zur Mehrwertabgabe sollen als Folge des Urteil des Bundesgerichts zur Freigrenze im Kanton Tessin (BGE 143 II 568) geändert werden. Namentlich soll die Freigrenze bei Einzonungen auf CHF 50‘000.00 reduziert werden und auf die Abgabebefreiung für kleine Flächen soll ganz verzichtet werden. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft an den Kantonsrat (B 157) veröffentlicht.