Mehrwertabgabe

Kanton Bern: Mehrwertabgabe auf Grundstücken der Gemeinde?

von 20. August 2020 No Comments

Gemäss dem geltenden Gesetz sind im Kanton Bern Gemeinwesen mehrwertabgabepflichtig, wenn der planungsbedingte Mehrwert Grundstücke betrifft, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen (Art. 142 Abs. 2 BauG). Dies hat in der Praxis wiederholt zur Frage geführt, ob die Gemeinde bei Grundstücken im Finanzvermögen sich selber eine Mehrwertabgabe verfügen muss. Der Regierungsrat hat die Diskussion im Rahmen der Teilrevision der kantonalen Bauverordnung aufgenommen.

Seit 1. März 2020 sieht Art. 120b Abs. 5 BauV vor, dass die Mehrwertabgabe für einen planungsbedingten Mehrwert auf einem gemeindeeignen Grundstück, das nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dient, sowie der dem Kanton zufallende Anteil vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt werden. Dies hat eine Gruppe von Grossräten veranlasst, am 12. März 2020 eine Motion einzureichen, mit der der Regierungsrat beauftragt werden soll, dem Grossen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, die Art. 142 BauG wie folgt ergänzt: „Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden entrichten für eigene Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet keine Mehrwertabgabe.“ Der Regierungsrat beantragt nun dem Grossen Rat mit Beschluss vom 12. August 2020, den Vorstoss als Postulat zu überweisen.