Mehrwertabgabe

Baugesetzänderung Kanton Bern

von 16. September 2019 September 18th, 2019 No Comments

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am Donnerstag, 12. September 2019, die vom Regierungsrat ausgearbeitete Vorlage zur Anpassung der Bestimmungen zur Mehrwertabgabe im Baugesetz mit überwiegender Mehrheit angenommen. Durch die Gesetzesänderung wird der Handlungsspielraum der Gemeinden erweitert und das Verfahren angepasst, namentlich:

  • Die Freigrenze von CHF 20‘000.00 gilt nur für Einzonungen zwingend und abschliessend. Bei Um- und Aufzonungen erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, selber eine Freigrenze oder einen Freibetrag festzulegen.
  • Die Bandbreite für die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen (heute 20-40%) wird aufgehoben. Die Gemeinden regeln die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen im Reglement.
  • Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Realisierung des planungsbedingten Mehrwerts durch Überbauung oder Veräusserung gilt nur bei Einzonungen zwingend. De Gemeinden können die Fälligkeit bei Mehrwertabgaben infolge Um- und Aufzonungen anders regeln.
  • Auf die Zustellung des Verfügungsentwurfs im Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage wird verzichtet. Die Grundeigentümer werden zu diesem Zeitpunkt künftig über die zu erwartende Mehrwertabgabe informiert.
  • Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird.

Umfassende Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Kantons.