Aufgrund des Bundesgerichtsentscheid BGE 147 I 225 hat der Kanton Glarus die Freigrenze bei Einzonungen von CHF 50’000.00 auf CHF 30’000.00 reduziert. Die teilrevidierte Bauverordnung ist am 3. November 2021 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie hier.