Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 143 II 568 mit der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 bis Abs. 1quinquies RPG im Kanton Tessin befasst und dabei insbesondere festgehalten, dass eine kantonale Freigrenze von CHF 100‘000.00 gegen Bundesrecht verstösst.