Wir haben Sie bereits informiert, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend die Gemeinde Meikirch festgehalten hat, dass auch bei Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe erhoben werden muss. Nach Auffassung des Ständerats entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers. Er hat aufgrund dessen in der Sommersession einen Antrag auf Änderung des Art. 5 Abs. 2 RPG gutgeheissen. Damit soll klargestellt werden, dass nur bei Einzonungen von Bundesrechts wegen eine Mehrwertabgabe erhoben werden muss und es darüber hinaus den Kantonen überlassen ist, zu entscheiden, ob sie bei Auf- und Umzonungen eine Mehrwertabgabe erheben wollen. Als nächstens wird der Nationalrat über diesen Antrag entscheiden. Die Kantone, die gemäss dem neusten Bundesgerichtsentscheid über keine bundesrechtskonforme Regelung verfügen, haben teilweise reagiert. So hat bspw. der Kanton Aargau entschieden, erst über die Notwendigkeit einer Anpassung des kantonalen Rechts zu entscheiden, wenn Klarheit über den Willen des Bundesgesetzgebers herrscht