Mehrwertabgabe

Baugesetzänderung Kanton Bern

Am 1. März 2020 sind die teilrevidierten Bestimmungen zur Mehrwertabgabe im Kanton Bern in Kraft getreten (BauG, Änderung vom 12.09.2019 sowie BauV, Änderung von 22.01.2020). Durch die Gesetzesänderung wird der Handlungsspielraum der Gemeinden erweitert und das Verfahren angepasst, namentlich:

  • Die Freigrenze von CHF 20‘000.00 gilt nur für Einzonungen zwingend und abschliessend. Bei Um- und Aufzonungen können die Gemeinden selber eine Freigrenze oder einen Freibetrag festlegen.
  • Die Bandbreite für die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen (bisher 20-40%) wird aufgehoben. Die Gemeinden regeln die Höhe der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen im Reglement.
  • Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Realisierung des planungsbedingten Mehrwerts durch Überbauung oder Veräusserung gilt nur bei Einzonungen zwingend. Die Gemeinden können die Fälligkeit bei Mehrwertabgaben infolge Um- und Aufzonungen anders regeln.
  • Die Grundeigentümer werden im Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage über die zu erwartende Mehrwertabgabe informiert (Verfügungsentwurf wird nicht mehr zugestellt).
  • Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird.
  • Präzisierend wird zudem in der Verordnung festgehalten, dass vom planungsbedingten Mehrwert, der mit einer anerkannten Methode bestimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe grundsätzlich keine Abzüge zugelassen werden.